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SCHWARK
Hydraulik & Pneumatik OHG
Zum Elberskamp 20
57413 Finnentrop
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Telefax: 02721 9571-20
email: mail@schwark.ag
 
Inhaber: Udo Schwark, Andreas Schwark
Amtsgericht Siegen, Handelsregister HRA 8966
Umsatzsteuer-Identnummer: DE170181135 Steuernummer: 338 / 5868 / 0513

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Hinweise zum Onlinekauf gültig seit

Dezember 2024`

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB) im Sinne von § 310 BGB. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Andere Geschäftsbedingungen als unsere eigenen verpflichten uns nur dann, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären.

§ 2

Vertragsinhalt und Lieferumfang

  1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Inhalt und den Umfang der Lieferung sind ausschließlich die Bedingungen des Lieferers sowie das in der Auftragsbestätigung angegebene Angebot maßgebend. Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers, um wirksam zu sein.
  1. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Lieferung weiterer Teile, Arbeiten oder Betriebsmittel, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannt sind. Änderungen des Lieferumfangs oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  1. Soweit in diesem Vertrag oder einer gesonderten Vereinbarung handelsübliche Klauseln vereinbart werden, gelten die Auslegungsregeln der jeweils aktuellen Incoterms (derzeit Incoterms …), soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  1. Alle in den Unterlagen des Lieferers enthaltenen Angaben zu Maß-, Gewicht- und Leistungsdaten sowie Abbildungen und Zeichnungen sind indikativ und dienen der allgemeinen Beschreibung der Ware. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Geringfügige Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit oder vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Bezugnahmen auf DIN-Normen, technische Standards oder ähnliche Referenzen dienen zur Warenbeschreibung und stellen keine Garantie dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Garantie hierfür vereinbart.
  1. Garantien werden nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festgelegt ist. Der Lieferer übernimmt keine Garantie für handelsübliche Abweichungen in den gelieferten Teilen, die in den allgemein anerkannten Toleranzgrenzen liegen.
  1. Das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns erstellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Kostenanschlägen, Berechnungen oder technischen Spezifikationen, verbleibt beim Lieferer. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Unterlagen des Bestellers, die als vertraulich bezeichnet sind.
  1. Die Lieferung erfolgt gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Bestimmungen. Prüfungen und Abnahmen, die über die im Werk des Lieferers übliche Qualitätsprüfung hinausgehen, sind vorab schriftlich zu vereinbaren. Die hierbei entstehenden Kosten (einschließlich Material-, Personal- und Prüfkosten) trägt der Besteller, soweit die Prüfungen nicht aufgrund eines Mangels des Liefergegenstandes erforderlich werden. Sofern Prüfungen nach ausländischem Standard oder durch ausländische Prüfstellen erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu organisieren, es sei denn, es wurde im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten, wenn nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  1. Sollten zwischen dem Angebotstag und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend der Änderungen der Materialkosten und Löhne anzupassen.

Die Anpassung der Preise erfolgt auf Basis der tatsächlichen Erhöhung oder Senkung der Materialkosten und Löhne, die nachweislich eintreten.

Maßgeblich sind die folgenden Indizes bzw. Quellen:

  • Materialkosten: (z.B. Preisentwicklung gemäß des “Preisindex für industrielle Rohstoffe”, veröffentlicht durch …).
  • Löhne: (z.B. tarifliche Änderungen in der Branche, veröffentlicht durch z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeberverband).

Die Anpassung erfolgt in Höhe der prozentualen Änderung der relevanten Indizes oder Quellen, maximal jedoch um (maximale Preissteigerung, z.B. 10 %) des ursprünglichen Angebotspreises.

Die Preisänderung wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt und nachvollziehbar erläutert. Die Mitteilung erfolgt spätestens (z.B. 2 Wochen) vor dem geplanten Lieferdatum.

Sollte die Preisänderung eine Erhöhung von mehr als (z.B. 5 %) des ursprünglich vereinbarten Preises überschreiten, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zu kündigen.

  1. Etwaige Kostenanschläge für Verpackung, Verladen, Fracht, Aufstellen und ähnliche Leistungen sind unverbindlich. Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten an den Besteller berechnet und in Rechnung gestellt.
  1. Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für technische Prüfungen usw., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Besteller zu tragen; ebenso die Kosten für eine etwa erforderliche Legalisierung von Ursprungserzeugnissen, Konsulatrechnungen oder vergleichbaren Dokumenten.
  1. Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist ein Skontoabzug in Höhe von 2 % vom Rechnungsbetrag zulässig, vorausgesetzt, es bestehen keine überfälligen Forderungen aus früheren Rechnungen. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.

Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung unsicher, so hat die Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung zu erfolgen.

Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf ältere, noch offene Forderungen angerechnet, selbst wenn der Besteller eine andere Anrechnungsweise angibt.

Sofern bereits Kosten (z.B. Mahnkosten) oder Zinsen entstanden sind, werden Zahlungen zunächst auf diese Nebenkosten und Zinsen angerechnet. Erst nach Begleichung aller Nebenkosten und Zinsen wird die Zahlung auf die Hauptforderung angerechnet.

Wir werden den Besteller über die Anrechnung der Zahlungen auf ältere Forderungen, Kosten und Zinsen in geeigneter Weise informieren, um Transparenz zu gewährleisten.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Zahlungsbetrag uneingeschränkt verfügen können.

Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt und ist bei Erhalt der Rechnung zu zahlen. Es gilt der bei Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz.

  1. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Dieser Zinssatz gilt unabhängig davon, ob sich der Besteller in Verzug befindet, aber nur für den Zeitraum, in dem die Zahlung fällig ist. Eine höhere Verzugszinsforderung aufgrund eines besonderen Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere von etwaigen Mahngebühren, bleibt vorbehalten.
  1. Zahlungsverzögerungen des Bestellers oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen den Lieferer, sofort die volle Bezahlung oder eine hinreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der weiteren Rechte des Lieferers aus diesen Lieferbedingungen.
  1. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

§ 4 Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. beigebracht oder die erforderlichen Freigaben erfolgt sind.
  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller abgesandt ist.
  1. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

Unzumutbar sind sie u.a., wenn

  • die Ware nur im Ganzen sinnvoll genutzt werden kann oder
  •     (kann hier ggfs. aus Erfahrungswerten konkretisiert werden)
  1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen und Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten auch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Baustoffe oder Produktionselemente durch Unterlieferanten, soweit es nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss ist und eine rechtzeitige Bestellung des Lieferers vorliegt.

Die Lieferfrist wird ebenfalls angemessen verlängert, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten –rechtzeitige Bestellung vorausgesetzt- oder während eines Lieferantenverzuges eintreten.

Sie sind auch bei bereits bestehendem Verzug vom Lieferer nicht zu vertreten.

  1. Bei Mitteilung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller dem Lieferer 30 Tage nach Ablauf des Liefertermins oder der Lieferfrist auffordern zu liefern. Durch Zugang der Aufforderung kommt der Lieferer in Verzug.

Will der Besteller anstelle der Geltendmachung eines Verzugsschadens vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so muss er dem Lieferer nach Ablauf von 20 Tagen gemäß Satz 1 dieser Ziffer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Die Haftung des Lieferers für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Lieferer haftet während des Verzugs nicht für Schäden, die durch Zufall, d.h. einen unvorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Umstand (z. B. höhere Gewalt, Unfälle, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen) eintreten, wenn diese Schäden auch bei rechtzeitiger Lieferung unvermeidbar gewesen wären. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers beruht oder wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.

Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, länger als 2 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert, so trägt der Besteller die entsprechenden Lagerkosten, die beim Lieferer entstehen. Sie betragen im Werk des Lieferers für den Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Lieferer kann nach fruchtlosem Ablauf einer gewährten angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers aus diesem oder einem anderen mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag voraus.

§ 5 Gefahrübergang

Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Lieferers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Besteller über.

Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über, sofern die Ware sachgerecht gelagert wird.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Teillieferungen.

Soweit der Lieferer zusätzlich Versandleistungen übernimmt, gelten die jeweiligen Incoterms (derzeit Incoterms…) lediglich zur Regelung der Kostenverteilung und nicht für den Gefahrübergang.

§ 6 Versand und Verpackung

  1. Der Versand der Ware erfolgt durch den Lieferer sorgfältig und nach bestem Ermessen und im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen, ohne dass dies eine verbindliche Zusage über den Versandzeitpunkt oder -weg darstellt.
  1. Einwegverpackungen, die als solche in der Rechnung oder den Versandpapieren bezeichnet sind, werden nicht zurückgenommen.

Für sonstige Verpackungen, die innerhalb einer angemessenen Frist, innerhalb von 30 Tagen, und in einwandfreiem Zustand, d.h. übliche Gebrauchsspuren sind unbeachtlich, frachtfrei zurückgesandt werden, wird eine Vergütung von bis zu 50 % des berechneten Preises gewährt, soweit die Rücknahme in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt, und keine andere Rückerstattungsvergütung gesondert vereinbart wurde.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies umfasst auch künftige Forderungen, die aus weiteren Lieferungen oder Leistungen entstehen, sofern diese unmittelbar mit dem Liefergegenstand in Verbindung stehen. Bei vollständiger Zahlung und dem Nachweis einer angemessenen Sicherheit für noch bestehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verzichtet der Lieferer auf den Eigentumsvorbehalt.
  1. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern dies unter Eigentumsvorbehalt geschieht. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (inklusive Zinsen und Nebenforderungen) aus der Weiterveräußerung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wesentliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse bekannt werden.
  1. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Lieferer entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer.
  1. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer erklärt dies ausdrücklich in Textform. Nach Rücktritt vom Vertrag hat der Lieferer Anspruch auf Wertersatz für eine durch den Besteller erfolgte Nutzung des Liefergegenstandes.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand weder zu verpfänden noch zur Sicherung zu übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte auf den Liefergegenstand zugreifen (z. B. durch Pfändung).
  1. Der Besteller verpflichtet sich, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentums am Liefergegenstand ergreift. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Informationen oder die Unterzeichnung erforderlicher Dokumente, soweit diese Maßnahmen den Besteller nicht unverhältnismäßig belasten.

 

§ 8 Mängelrüge

  1. Der Besteller kann unbeschadet seiner Rechte aus § 9 bei unwesentlichen Mängeln, das sind solche, die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht erheblich beeinträchtigen oder die Funktionsweise des Liefergegenstands nicht wesentlich einschränken, die Entgegennahme der Lieferung nicht verweigern.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mangelfreiheit zu überprüfen und etwaige Mängel oder Unstimmigkeiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich beim Lieferer zu rügen.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 377 HGB, wonach der Besteller nach Eingang der Ware auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen hat.

  1. Beanstandungen wegen Mängeln, die nicht bei der ersten Überprüfung erkennbar sind, sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Entdeckung des Mangels schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Dabei ist eine Frist von höchstens 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels als unverzüglich anzusehen.
  1. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gemäß den vorstehenden Bestimmungen, gilt die Ware gem. § 377 HBG als genehmigt, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vor oder der Mangel war dem Besteller nicht erkennbar oder eine Fristverlängerung war aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt.

§ 9 Gewährleistung, Beschaffenheitsvereinbarung, Haftung, Nacherfüllung, Verjährung

  1. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Lieferers, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde. Die Angaben des Lieferers in Katalogen, Prospekten und Preislisten dienen der Beschreibung der Ware und stellen keine verbindliche Beschaffenheitsgarantie dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen in Farbe, Maß oder Gewicht, die die Funktionalität und den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel. Branchenübliche Abweichungen gelten nicht als Mangel, es sei denn, diese beeinträchtigen die vereinbarte Verwendung der Ware erheblich.
  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Die Haftung des Lieferers für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt sich auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für die fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
  1. Der Besteller ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet ist. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Eignung der Ware ausdrücklich und schriftlich durch den Lieferer zugesichert wurde.
  1. Die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache. Sollte der Besteller die mangelhafte Sache über einen längeren Zeitraum oder nachhaltig genutzt haben, ist der Lieferer berechtigt, Wertersatz für die Nutzung geltend zu machen.

Die Nacherfüllung kann bis zur Zahlung des Wertersatzes verweigert werden, sofern der Betrag angemessen ist.

Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere für Weg-, Transport- und Lohnkosten, trägt der Lieferer, sofern der Besteller die Ware nicht an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferort verbracht hat. Zusätzliche Kosten, die durch das Verbringen der Ware außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland entstehen, trägt der Besteller. Der Lieferer trägt nur die Kosten, die im Falle eines Verbleibs der Ware in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären.

  1. Die Verjährung eines gegen den Lieferer gerichteten Anspruchs wird gemäß § 203 BGB gehemmt, solange Verhandlungen geführt werden. Verhandlungen gelten als beendet, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten fortgeführt werden.
  1. Für Schäden, die durch vom Besteller oder Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen, übernimmt der Lieferer keine Haftung.

Der Lieferer übernimmt eine Gewährleistung nur für die Richtigkeit der Maße und Angaben, die seinen eigenen Lieferanteil betreffen.

Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf ausdrücklich vom Besteller verlangte Maßnahmen oder Konstruktionen oder auf Materialien zurückzuführen sind, die der Besteller beigestellt hat.

Für Verschleißteile und normale Abnutzung übernimmt der Lieferer keine Haftung.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Montage, Behandlung oder Nutzung der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen, übernimmt der Lieferer keine Haftung.

Für Mängel, die durch außergewöhnliche Einwirkungen (z. B. chemische, elektrische oder elektro-chemische Einflüsse, Fremdkörper oder Schwingungen) nach Gefahrübergang entstehen, haftet der Lieferer nur bei eigenem Verschulden.

  1. Der Besteller kann nur Ansprüche geltend machen, die auf einem Mangel der gelieferten Ware beruhen. Die Ansprüche des Bestellers werden durch die Mängelansprüche seiner Abnehmer nicht eingeschränkt.

Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn er die Ware zurücknehmen musste, weil er seiner eigenen Pflicht zur Nacherfüllung schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu ersetzen, sofern der Besteller den Lieferer unverzüglich über ein Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers informiert und eine Absprache über die Art der Nacherfüllung ermöglicht.

Der Besteller ist verpflichtet, Vorschlägen des Lieferers, die eine günstigere, gleichwertige Variante der Nacherfüllung darstellen, zu folgen, sofern sie den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen.

§ 10 Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer

  1. Der Lieferer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändern und eine Vertragserfüllung für den Lieferer unzumutbar machen, wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen oder pandemiebedingte Einschränkungen, die die Lieferung der Ware beeinträchtigen.
  1. Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, insbesondere aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist dann anzunehmen, wenn … . In diesem Fall ist der Lieferer zunächst berechtigt, eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Bestellers zu verlangen. Sollte der Besteller diese nicht innerhalb einer Frist von … erbringen, kann der Lieferer die Vertragserfüllung verweigern.
  1. Der Lieferer kann die Vertragserfüllung ablehnen, wenn abzusehen ist, dass der Besteller aufgrund von behördlichen oder rechtlichen Beschränkungen, die außerhalb seines Einflusses liegen (z.B. Sanktionen, Exportverbote), seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige vertragliche Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen kann. 

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anzuwenden. Die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes im Sinne des Haagerkaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

§ 13 Inhaltskontrolle dieser Bedingungen

Bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Bedingungen ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant fast ausschließlich Kaufleute im Sinne des § 310 BGB beliefert und der Lieferant von Unterlieferanten ebenfalls nur unter Zugrundelegung vergleichbarer Lieferbedingungen beliefert wird.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz oder an einem anderen Gerichtsstandort seiner Wahl zu verklagen.

Hinweise zum Online-Kauf

Damit Sie beim Kauf über unseren eShop keinen Unsicherheiten des eCommerce unterliegen, gelten für unseren eShop folgende Regelungen:

1. Durch die Absendung Ihrer elektronischen Bestellung schicken Sie ein verbindliches Angebot und erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

2. Ein Vertrag über die von Ihnen gewünschten Produkte kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax zustande.

3. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

4. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, solange kein verbindlicher Vertrag vorliegt.

5. Lieferbedingungen: Frei-Haus-Lieferung per Paketdienst (bis 40 kg und 2 m Länge, innerhalb Deutschlands, ab einem Warenwert von 80 Euro, ausgenommen Inseln und spezielle Liefergebiete.

6. Die Zahlung erfolgt gemäß den mit Ihnen individuell vereinbarten Konditionen.

7. Die angegebenen Preise beziehen sich auf vollständige Verpackungseinheiten bzw. Rollenlängen.

Anschnitte werden mit einem Aufpreis berechnet und sind vom Umtausch und von der Rückgabe ausgeschlossen.

8. Bei Bestellungen von Unternehmern (§14) gilt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB nicht. Es besteht keine Rückgabe oder Widerrufsmöglichkeit; es sei denn eine Widerrufsmöglichkeit wurde gesondert vereinbart.

Wir sind für Sie da. Wenn Sie eine telefonische Beratung benötigen, können Sie uns unter der Telefonnummer 02721 9571-0 direkt anrufen, um mit einem Service-Mitarbeiter unseres Hauses Ihr Anliegen zu lösen.